Celler Spendenparlament
Celler Spendenparlament e. V. - Schwalbenberg 9 - 29223 Celle
Satzung
§ 1 Name 1. Der Verein führt den Namen Celler Spendenparlament e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Celle. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Ziel 1. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Personen in wirtschaftlichen Notlagen und die Förderung von Initiativen und Projekten, die Menschen in sozialen und anderen Notlagen helfen. Der Verein unterstützt damit die Zwecke der Freien Wohlfahrtspflege. 2. Das Ziel des Vereins ist das Werben und Sammeln von Spenden sowie die Beteiligung der Mitglieder an der zweckentsprechenden Verwendung der Vereinsmittel und der Vergabe von Zuwendungen aus den Spenden. 3. Einzelpersonen sowie Kooperationen, Gesellschaften, Vereine, Einrichtungen, Gruppierungen etc. aus der Region Celle, die sich dieser Zielsetzung verpflichtet fühlen, können Anträge auf finanzielle Förderung durch das Spendenparlament stellen. § 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige/gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung auf überparteilicher Grundlage in der jeweils geltenden Fassung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in ersten Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen des § 66 der Abgabenordnung hält. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit sind. 2. Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung durch Beschluss des Vorstandes. Gegen einen ablehnenden Beschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. 3. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich innerhalb des ersten Quartals fällig. 4. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. § 5 Stimmrecht Die Mitgliedschaft ist verbunden mit dem Stimmrecht innerhalb des Spendenparlaments. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. § 6 Erlöschen der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch - Austritt - Ausschluss - Tod 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, er kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen. 3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wenn es - gegen die Ziele und das Ansehen des Vereins gröblich schuldhaft verstoßen hat. - trotz zweifacher Mahnung mit zehntägiger Frist und Ausschlussandrohung den Beitrag nicht entrichtet hat. 4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, welche alsdann endgültig über den Ausschluss durch Beschluss entscheidet. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. das Spendenparlament § 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, auf Einladung des Vorstandes zusammen. 2. Den Vorstand in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Vertreterin. 3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch eine/n gewählte/n Protokollführer/in anzufertigen. 4. Die Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird. 5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Geheime Abstimmung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied dieses beantragt. § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins, seine Weiterentwicklung sowie die Erweiterung bzw. Einschränkung bisheriger Aufgaben Beschlussfassung über Richtlinien für die Vergabe von Zuwendungen Die Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern in den Fällen der §§ 4 und 6 der Satzung Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das folgende Geschäftsjahr Wahl des/der Vorsitzenden des Vorstandes, seines Stellvertreters, ihrer Stellvertreterin, des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern Wahl ein es Abschlussprüfers/ein er Abschlussprüferin Beschlussfassung über die Jahresabrechnung Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes Beschlussfassung über Satzungsänderung Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins Beschlussfassung über alle übrigen der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben Beschlüsse über Satzungsänderungen sind nur wirksam, wenn sie mit der qualifizierten Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit der qualifizierten Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitgliedern des Vereins. § 10 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem Stellvertreter/ihrer Stellvertreterin, dem/der Schatzmeister/in und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. 2. Der Vorstand hat eine Amtsperiode von zwei Jahren. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. 3. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. 4. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandmitglied vertreten den Verein gemeinschaftlich nach außen. 5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. 6. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in welcher die gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen. 7. Der Vorstand tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden so oft zusammen, wie das Interesse und die Zwecke des Vereins es erfordern. Auf Antrag von zwei seiner Mitglieder muss er unter Angabe des Grundes zusammentreten. 8. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren zustimmen. 9. Der Vorstand ist berechtigt, mit einer Zweidrittelmehrheit Förderungen, die dem Zwecke des Vereins dienen, bis zu einer Summe von € 500,00 pro Einzelfall zu beschließen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. 2. Der Vorstand führt insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Spendenparlaments aus. 3. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen und die Parlamentssitzungen vor und lädt dazu ein. 4. Der Vorstand stellt die Jahresabrechnung auf und leitet diese ggf. zur Prüfung an den/die von der Mitgliederversammlung bestimmten/bestimmte Endprüfer/Endprüferin weiter. § 12 Spendenparlament 1. Das Spendenparlament besteht aus den Mitgliedern des Vereins mit der Bezeichnung Spendenparlament Celle e. V., die sich gegenüber dem Verein verpflichtet haben, den jährlichen Mindestbeitrag zu leisten. 2. Im Spendenparlament haben alle Mitglieder, die den Mindestbeitrag leisten und persönlich anwesend sind, Stimmrecht. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. 3. Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Spendenparlaments. 4. Die Beschlüsse des Spendenparlaments sind in einem Protokoll festzuhalten und zur Ausführung an den Vorstand des Vereins weiterzuleiten.

§ 13 Aufgaben des Spendenparlaments

1. Das Spendenparlament entscheidet durch Beschlussfassung über die vorgelegten Anträge auf Vergabe von Zuwendungsmitteln mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 2. Anträge und Anregungen des Spendenparlaments zur Weiterentwicklung der Vereinsarbeit werden zur weiteren Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des Vereins an den Vorstand weitergeleitet.

§ 14 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Falls die Mitgliederversammlung in dem Beschluss über die Auflösung des Vereins nichts anderes bestimmt hat, sind der/die Vorsitzende des Vorstandes und dessen/deren Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen des Vereins ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Hierzu wird das Vermögen an den Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband Celle e.V. Celle übertragen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.